Autofahrer sollten wissen, dass, wenn sie mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 geblitzt worden sind, die

…. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist vor saarländischen Gerichten bzw. sein kann vor Gerichten anderer Bundesländer, mit der Folge,

  • dass eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gestützt werden kann lediglich
    • auf das dokumentierte Messergebnis und
    • das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs sowie seines Fahrers.

Mit Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes in einem Fall, in dem ein Betroffener, nachdem ihm aufgrund einer  Geschwindigkeitsmessung,

  • durchgeführt mit einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenem Gerät des Typs TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik, das
    • die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen misst, indem der Laserscanner für die sich im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindenden Objekte genaue Entfernungs- und Winkelinformationen liefert, die die Berechnung der Entfernungsänderung des Objekts über die Zeit erlauben allerdings
  • die sog. Rohmessdaten – obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre – nicht aufzeichnet,

eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, das Messergebnis nachträglich durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen wollte, dies jedoch,

  • wegen der fehlenden Aufzeichnung der Rohmessdaten,

nicht möglich war, entschieden, dass, sofern

  • ein Betroffener, auch ohne einen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen zu können, beantragt, ein Messergebnis zu überprüfen und
  • Rohmessdaten – mangels Speicherung – für eine solche zuverlässige nachträgliche Kontrolle des konkreten Messergebnisses aber nicht zur Verfügung stehen,
    • wie bei dem Gerät TraffiStar S 350,

eine mit einem solchen Gerät erfolgte Geschwindigkeitsmessung, auch dann, wenn es sich dabei um ein standartisiertes Messverfahren handelt,

  • wegen Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf effektive Verteidigung,
    • zu der auch gehört, eigenverantwortlich nachforschen zu können,
    • ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfes gibt,

unverwertbar ist.

Was beachtet werden muss:
Gebunden an diese Entscheidung des VerfGH Saarbrücken sind nur die Gerichte des Saarlandes im konkreten Fall, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts.
Hingewiesen hat der VerfGH Saarbrücken allerdings, dass er in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.