Trickdiebstahl oder Betrug – Wie unterscheidet man wann was vorliegt?

Einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) begeht,

  • wer eine fremde bewegliche Sache
  • einem anderen in der Absicht wegnimmt,
  • die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und

einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begeht,

  • wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
  • dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (weil der Geschädigte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt).

Verschafft sich ein Täter eine Sache durch Täuschung, ist für die Abgrenzung von

  • Wegnahme (§ 242 StGB) und
  • Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.

Betrug liegt in einem solchen Fall vor, wenn

  • der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt.
    In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus.

Diebstahl ist dagegen gegeben, wenn

  • die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Dabei werden von der Vorschrift des § 242 StGB insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen

  • der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt,
  • gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird.

Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang

  • in einem mehraktigen Geschehen,

so ist entscheidend

  • die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt,
  • in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert.

Beispielsfall:
Wer den Geschädigten veranlasst, ihm sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen, aber tatsächlich vorhat, das Mobiltelefon zu behalten,

  • macht sich schuldig des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB und
  • nicht des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, wenn

ihm von dem Geschädigten

  • das Mobiltelefon in der Annahme ausgehändigt wird, dieses nach dem Telefonat zurückzuerhalten,
  • er aber das Mobiltelefon, wie von vorneherein beabsichtigt, in seine Tasche steckt und sich damit entfernt.

Denn hier hat sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzogen und der Geschädigte den Gewahrsam letztlich durch Wegnahme verloren.

  • Zunächst hat der geschädigte Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, sein Mobiltelefon übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben und
  • erst anschließend hat der Geschädigte seinen Gewahrsam gegen seinen Willen dadurch verloren, als der Täter das Mobiltelefon in seine Tasche gesteckt und damit so nunmehr (durch Wegnahme) in seinen Alleingewahrsam gebracht hat (so Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 154/16 –).