OLG Stuttgart erklärt Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen, die an Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, für unwirksam

Mit Urteil vom 02.08.2018 – 2 U 188/17 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse, die vorsieht, dass

  • die Bausparkasse berechtigt ist, den Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…)
    b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat“,

im Verkehr mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse,

  • anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife,

  • sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags

anknüpft und dadurch bei langfristigen Bausparverträgen

  • nicht nur die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise verkürzt wird,
  • sondern der Bausparkasse auch Manipulationsmöglichkeiten eröffnet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.08.2018).