Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte wissen

…. dass altersüblicher Verschleiß bei gebrauchten Autos kein Sachmangel ist, technische Defekte, die bei vergleichbaren gebrauchten Pkws nicht üblich sind, dagegen sehr wohl Sachmängel sind.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen bei der Übergabe technische Defekte auf,

  • die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind,

kann deshalb ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel vorliegen.

Nicht als Sachmangel zu bewerten ist dagegen ein

  • lediglich auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs

beruhender Defekt.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet,

weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass

  • der gekaufte gebrauchte Pkw mit einen Kilometerstand von ca. 181.000 km zwei technische Defekte aufwies,
  • aufgrund derer er negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb,

nämlich

  • einen nicht funktionsfähigen Drucksensor des Partikelfilters der eine Überfüllung des Partikelfilters nicht anzeigte und
  • einen für die Modellreihe typischen werkseitigen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017).