Was Verbraucher wissen sollten, wenn sie Süßwaren kaufen, die jeweils einzeln umhüllt in einer größeren Umverpackung

…. zum Kauf angeboten werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 U 175/17 – entschieden, dass bei Süßwaren,

  • die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung vertrieben werden,

vom Hersteller auf der Umverpackung angegeben werden muss,

  • wie viele Einzelpackungen darin enthalten sind.

Dass

  • durch ein Sichtfester in der größeren Plastikumverpackung die Einzelpackungen sichtbar sind und
  • die Packungsunterseite Angaben zur Nettofüllmenge enthält,

reicht danach nicht aus.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine solche Art der Umhüllung als „Einzelpackung“ gemäß Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) einzustufen und somit