Tag Unfälle

Radfahrer, die eine sportlich angelegte gemeinsame Trainingsfahrt unternehmen, sollten wissen, wann die Haftung

…. für gegenseitig verursachte Unfälle ausgeschlossen ist und wann nicht.

Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial ist

  • durch die typischen dabei bestehenden Risiken

jeder Teilnehmer in gleicher Weise betroffen und hängt es mehr oder weniger vom Zufall ab, ob

  • er selbst zu Schaden kommt oder
  • anderen Schaden zufügt.

Deshalb haftet ein schädigender Wettbewerber für Schäden eines Mitbewerbers

  • ohne gewichtige Regelverletzung

auch nicht.

Diese Grundsätze finden grundsätzlich auch beim Radfahren Anwendung, wenn sich das typische Risiko einer gemeinsamen Trainingsfahrt beim Fahren

  • im Pulk sowie
  • im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer

realisiert.

Dagegen ist

  • in ruhigeren Phasen

der gemeinsamen Ausfahrt, in denen

  • beispielsweise die Teilnehmergruppe sich auseinandergezogen hat,

die Haftung eines schädigenden Teilnehmers nicht nach diesen Grundsätzen beschränkt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.03.2020 – 1 U 31/19 – hingewiesen und in einem Fall einen Teilnehmer an einer sportlich angelegten Trainingsfahrt, deren Ziel es war,

  • schnell auf den Berg zu kommen und
  • entspannt wieder herunterzurollen,

zum Schadensersatz verurteilt, weil er in der ruhigen Phase der gemeinsamen Abfahrt vom Berg,

  • als sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen hatte,

zwei vor ihm nebeneinander fahrende andere Teilnehmer an einer Stelle hatte überholen wollen, an der dies,

  • wegen des zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum,

gefahrlos nicht möglich war,

  • er deshalb auf den unbefestigten Seitenstreifen hatte ausweichen müssen,

dabei es zunächst zur Berührung mit dem Rad des neben ihm befindlichen Fahrers und  infolgedessen darauf hin zum Sturz aller drei Teilnehmer gekommen war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Pferdehalter, die mit anderen eine Reitbeteiligung abgeschlossen haben oder abschließen wollen, sollten

…. wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist,

  • also Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung nicht von ihrer Versicherung gedeckt sind,

einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat nämlich mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Pferdehalter mit einem Reiter eine sog. Reitbeteiligung abschließt,

  • dies nichts an seiner Haltereigenschaft ändert und

er somit,

  • weil in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von der Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses ausgegangen werden kann,

als Tierhalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch grundsätzlich für Unfälle des Reitbeteiligten haftet,

  • welche durch die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr des Pferdes verursacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Reitbeteiligte,

  • der das Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte,

bei einem Ausritt auf der Koppel, als das Pferd ohne Grund plötzlich losrannte, vom Pferd gestürzt war, entschied der Senat, dass

  • der Pferdehalter in Höhe von 50% haftet und
  • sich der geschädigte Reitbeteiligte ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden in Höhe von 50% anrechnen lassen muss, weil
    • er zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher (§ 834 BGB) war,
    • bei diesem eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass ihn ein für den Schaden ursächlich gewordener Sorgfaltsverstoß trifft und
    • der Geschädigten diese Vermutung nicht hatte widerlegen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 04.10.2017 – Nr. 29 –).