Mit Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage eines Teilnehmers an einem Waldcrosshindernislauf abgewiesen,
- der beim Überwinden eines künstlich angelegten, mit einer Plastikplane ausgelegten Wasserhindernisses ausrutscht war,
- sich dabei an den wegen des schlammigen Wassers für ihn nicht erkennbaren Faltenwürfe der Plane das Bein gebrochen
und deshalb vom Veranstalter Schadensersatzansprüche verlangt hatte.
Begründet hat das LG dies damit, dass ein Veranstalter eines solchen Laufs die Teilnehmer zwar vor solchen Gefahren zu schützen hat,
- die diese ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation nicht vermeiden können,
nicht aber – zusätzlich – vor Gefahren,
- die allen vor Augen stehen müssen und
bei einem Waldcrosshindernislauf,
- bei dem sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren sowie Handicaps nachempfunden sind,
Faltenwürfe einer einen Wassergraben abdichtenden Plane,
- da diese in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sind wie Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben,
keine atypische Gefahr darstellen,
- sondern genau dem entsprechen, worauf sich Teilnehmer eines solchen Laufs einstellen müssen.
Abgesehen davon kam nach Auffassung des LG eine Haftung des Veranstalters aber auch deshalb nicht in Betracht, weil
- mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen, zu einem angepasstes Laufverhalten geraten worden,
- an dem Wasserhindernis sogar ein Ordner postiert war, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt und
der Veranstalter somit alles getan hatte,
- um das Rennen einerseits gefahrloser zu gestalten,
- ihm aber andererseits nicht den Charakter eines besonders herausfordernden Waldcrosshindernislaufs zu nehmen und
- den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, sich in einer Extremsituation zu beweisen.