Tag Unternehmer

Wichtig zu wissen im Rechtsverkehr: Wer ist (wann) Verbraucher und wer (wann) nicht?

Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist

  • jede natürliche Person,

die ein Rechtsgeschäft abschließt zu Zwecken, die überwiegend

  • weder ihrer gewerblichen
  • noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können.

Unternehmer nach § 14 BGB (und damit nicht Verbraucher) ist

  • eine natürliche Person oder
  • juristische Person oder
  • eine rechtsfähige Personengesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen),

die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts handelt in Ausübung

  • ihrer gewerblichen oder
  • selbständigen beruflichen Tätigkeit.

Nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft),

  • deren Gesellschafter sind
    • eine natürliche Person und
    • eine juristische Person

und zwar unabhängig davon, ob sie tätig ist

Die (rechtsfähige) Wohnungseigentümergemeinschaft (deren Mitglied man kraft Gesetzes wird durch den Erwerb einer Eigentumswohnung) wiederum ist dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr

  • wenigstens ein Verbraucher angehört und
  • sie ein Rechtsgeschäft abschließt,

zu einem Zweck, der

  • weder einer gewerblichen Tätigkeit dient
  • noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit,

wobei beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten

  • – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs –

die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel handelt

Verbraucher sollten wissen wann ein Messestand als beweglicher Geschäftsraum anzusehen ist und wann nicht

…. weil sie dann wissen, ob auf einen von ihnen dort geschlossenen Vertrag die Regelungen zum Widerrufsrecht Anwendung finden oder nicht.

Ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann einem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB nämlich zustehen

  • bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen,

d.h. dann, wenn ein Vertrag

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und
  • des Unternehmers oder gemäß § 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB einer Person, die im Namen des Unternehmers oder in seinem Auftrag handelt,

an einem Ort geschlossen worden ist,

  • der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

wobei nach § 312 b Abs. 2 Satz 1 HS 2 BGB ein Geschäftsraum auch

  • ein beweglicher (d.h. ein nur für eine vorübergehende Zeit betriebener) Geschäftsraum ist,
  • in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Für die Beurteilung, ob ein Unternehmer in einem für eine vorübergehende Zeit betriebenen Geschäftsraum,

  • also einem Stand auf einer Messe oder einem Markt

seine Tätigkeit

  • für gewöhnlich ausübt oder
  • nicht für gewöhnlich ausübt,

ist maßgeblich,

  • ob der Verbraucher auf der Messe oder dem Markt mit entsprechenden Vertragsangeboten rechnen musste oder
  • ob von einer Überrumpelung des Verbrauchers ausgegangen werden kann.

Musste der Verbraucher mit entsprechenden Vertragsangeboten rechnen war

  • der Betrieb des beweglichen Geschäftsraums „gewöhnlich“ im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB,
  • h. der Messe- bzw. Marktstand ein Geschäftsraum (so auch Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 4 U 217/15 –),

wobei bei der Frage, ob der Verbraucher auf der Messe bzw. dem Markt mit entsprechenden Angeboten rechnen musste oder nicht, abzustellen ist

  • zum einen auf den Charakter der Messe bzw. des Marktes und
  • zum andern auf das konkrete Angebot des Unternehmers, das zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages geführt hat.

Beispielsweise muss auf einer Reisemesse

  • nicht mit dem Verkauf von hochwertigen Dampfstaubsaugern gerechnet werden,

so dass in einem solchen Fall

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 15.03.2017 – 3 U 3561/16 – hingewiesen.

Sind Familienangehörige, wenn sie familienhafte Mithilfe an einem Bauvorhaben leisten, gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Dazu, ob bzw. wann es sich um ein als Arbeitsunfall anzuerkennendes Ereignis handeln kann, wenn beispielsweise der Schwiegervater in seiner Freizeit seinem Schwiegersohn beim Neubau einer Garage gemeinsam mit anderen Helferdienste leistet und bei der Ausführung der Arbeiten verunfallt, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.6.2016 – L 9 U 842/16 – ausgeführt, dass

  • nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) „Beschäftigte“ sowie
  • nach § 2 Abs. 2 SGB VII solche Personen, die „wie Beschäftigte“ tätig werden,

kraft Gesetzes unfallversichert sind wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor,

  • bei einem Unfall eines Versicherten
  • infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass

  • die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und
  • das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R -; vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R – und vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R -).

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn

  • der Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 – B 2 U 21/97 R -).

Kennzeichnend hierfür sind

  • die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers,
  • das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers,
  • dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung,
  • Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub.

Fehlte es an diesen Kriterien liegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird tätig (sog. Wie-Beschäftigung), wer eine Verrichtung ausübt, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R -).
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten,

  • die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen,
  • in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln.

Es muss eine

  • ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende,
  • dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII) entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden,
    • die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird,
    • die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2010 – B 2 U 5/11 R -; vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R – und vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R -).

Dabei reicht es nicht aus,

  • dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist.

Vielmehr kommt es auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

  • Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

Auch kann eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit unter Umständen zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.

  • Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde.

Jedoch sind auch dann, wenn eine solche „Sonderbeziehung“ besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung

  • außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird oder
  • nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird.

Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R -).

Je enger jedoch der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher wird die Tätigkeit allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses durchgeführt (BSG, Urteile vom 26.10.1978 – 8 RU 14/78 – und vom 18.11.1997 – 2 BU 52/97 -).

  • Insbesondere kann die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern bzw. umgekehrt als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis selbst bei einem erheblichen Umfang der Tätigkeit der Leistung das Gepräge geben, sodass kein Versicherungsschutz besteht (BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 RU 4/89 -).

Dies gilt namentlich bei der unentgeltlichen Mitarbeit von nahen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (BSG, Urteil vom 20.04.1993 – 2 RU 38/92 -).