Hamburgisches OVG entscheidet: Corona-Krisen-Öffnungsverbot gilt für Geschäfte die E-Zigaretten und

…. Nachfüllbehälter verkaufen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte

  • für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

sich mit Eilantrag gegen die

  • durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung

  • der Läden der Antragstellerin

zurecht angeordnet worden ist.

Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung

  • zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
  • den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,

als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung

  • den Vorzug gegeben

vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).