Wer ein neu errichtetes Passivhaus gemietet hat, kann bei kalter Zugluft im Winter zu einer Mietminderung

…. um 10 % für das ganze Jahr berechtigt sein.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 18.08.2017 – 33 C 1251/17 (76) – entschieden.

Danach liegt bei Passivhäusern,

  • auch wenn dort in den Räumen konstruktionsbedingt, aufgrund der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, mit einer gewissen Zugluft immer gerechnet werden muss, was, neben dem nachteiligem Umstand, dass die vorgegebene Raumtemperatur nur zu einem sehr geringeren Maße verändert werden kann, eine weitere natürliche Folge der Passivhausbauweise ist,

ein, einem Mieter zu einer Mietminderung berechtigender Mietmangel für das ganze Jahr,

  • trotz geringerer Auswirkungen im Sommer,

dann vor, wenn

  • das Auftreten von Zugluft aufgrund eines Bauausführungsfehlers über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß deshalb hinausgeht,

weil

  • die Zuluft im Winter stets mit einer Untertemperatur eingeblasen wird,
  • die eingebauten Zuluftdurchlässe nicht geeignet sind, Zuluft mit Untertemperatur von der Decke in den Raum zugfrei einzubringen und

aufgrund dessen die Zugluft im Winter bei weitem nicht den einschlägigen Beharrlichkeitskriterien entspricht (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 28.02.2018).