Tag Unverhältnismäßigkeit

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

BGH entscheidet bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch

…. des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden,

  • dass ein Neufahrzeug mangelhaft ist, wenn nach Kauf und Übergabe die Software, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, eine irreführende Warnmeldung einblendet, die nicht beachtet werden muss,
    • beispielsweise die Warnmeldung anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich ist,
  • dass, wenn Händler oder Hersteller dem Käufer in einem solchen Fall mitteilen, dass die Warnmeldung zu beachten nicht erforderlich ist, dadurch das Fahrzeug nicht mangelfrei wird,
  • dass auch dann, wenn ein Käufer wegen eines Sachmangels zunächst vom Verkäufer als Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat, dies den Käufer nicht daran hindert,
    • von dieser zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen und
    • stattdessen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zu verlangen, weil
      • anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt ist,
  • dass ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten darf, wenn der Mangel nachträglich ohne sein ausdrückliches Einverständnis oder seine konkludente Zustimmung beseitigt worden ist,
    • beispielsweise im Rahmen einer routinemäßigen Inspektion durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software

sowie,

  • dass für die Beurteilung, ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB wegen der unverhältnismäßigen Kosten verweigern darf,
    • grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs dieses Nacherfüllungsverlangens maßgebend ist und
    • ein auf Ersatzlieferung in Anspruch genommener Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2018).