Tag Unzumutbarkeit

BGH entscheidet: Wann kann bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen?

Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung

  • auf Gutachtenbasis Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,

darf der fiktive Schadensberechnung,

  • sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,

grundsätzlich

  • die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,

die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

In der Regel besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug

  • tatsächlich voll,
  • minderwertig oder
  • überhaupt nicht

reparieren lässt.

Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

  • in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt

verweisen,

  • wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und
  • wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn

  • das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.

Aber auch bei Fahrzeugen,

  • die älter sind als drei Jahre,

kann es für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar sein,

  • sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen,

wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des „Scheckheftes“, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine – konkret darlegt,

  • dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und
  • dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.

Abgestellt werden muss bei der Frage der Unzumutbarkeit, ob es

  • für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Geschädigten unzumutbar ist,

einen … Jahre alten Pkw der Marke … mit einer Laufleistung vom … km und einen Schaden … in die Fachwerkstatt … zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so dass beispielsweise bei einem

  • über neun Jahre alten und
  • bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug,

das zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden ist,

  • der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 – hingewiesen.

Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt kann für Anwohner unzumutbar sein

Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 5 K 983/14 – entschieden, dass, wenn

  • täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kfz., darunter ca. 11% Lkw, auf einer Bundesstraße, eine von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt passieren und
  • sich anhand der dort höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h, ein Lärmpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, errechnet,

durch eine derart starke Verkehrsbelastung aus Sicht des Grundrechtschutzes die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten ist und

  • in einem solchen Fall der Antrag einer Anwohnerin auf Beschränkung des Schwerlastverkehrs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf,
  • dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei.

Denn, so das VG, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden soll, würden gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs zeigen.

Die Straßenverkehrsbehörde wurde deshalb in dem der Entscheidung des VG zugrunde liegendem Fall dazu verurteilt, über den Antrag der Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.
Zu berücksichtigen wird von der Straßenverkehrsbehörde dabei auch sein, ob,

  • weil nach Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle das Tempolimit von 30 km/h in 91% der Fälle überschritten wird und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit im Durchschnitt eher 36 km/h beträgt,

die tatsächliche Belastung nicht weit höher liegt, als die anhand der dortigen höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnete (Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus vom 30.01.2017).

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, wissen sollte

Ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag darf vom Versicherer fristlos gekündigt werden, wenn

  • durch das Verhalten des Versicherungsnehmers das Vertrauen des Versicherers in die Redlichkeit des Versicherungsnehmers derart erschüttert ist,
  • dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar ist.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28.11.2016 – 5 U 78/16 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem ein Arbeitnehmer aus der von ihm abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst Zahlungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten hatte,
  • der Versicherungsvertrag vom Versicherer nachfolgend aber deshalb gekündigt worden war, weil
    • bei einer Überprüfung seines Gesundheitszustandes der im Rollstuhl sitzend angetroffene Versicherungsnehmer vorgegeben hatte, Schmerzen zu haben,
    • während er, wie Recherchen ergeben hatten, nicht nur auf aktuellen im Internet veröffentlichten Bildern als erfolgreicher Marathonläufer posierte, sondern Interessenten auch seine Dienstleistungen als Küchenbauer anbot.

Nach Auffassung des Senats ist bei einem solchen Verhalten eines Versicherungsnehmers das Vertrauensverhältnis in dessen Redlichkeit in so hohem Maße zerstört, dass der Versicherer berechtigt ist

  • den Versicherungsvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres Zuwarten – auch für die Zukunft – fristlos zu kündigen und
  • zwar ohne vorherige Abmahnung, da ansonsten jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit hätte, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten wenn es darum geht ob ein Arbeitnehmer fristlos entlassen werden kann

Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer

  • dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Demnach ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung

  • zunächst, dass der Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist und

wenn dies der Fall ist,

  • dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar ist.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 – und vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 –).

Eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen können beispielsweise auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, weil sie einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08 – AP BGB § 626 Nr. 226).

Das allein reicht allerdings noch nicht für eine fristlose Kündigung aus.

Vielmehr ist, trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung, bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung

  • das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen,

wobei eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat.

Zu berücksichtigen sind insbesondere regelmäßig

  • das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und die wirtschaftlichen Folgen -,
  • der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers,
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht,

  • wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind,
  • wobei als mildere Reaktion insbesondere die Abmahnung anzusehen ist, wenn schon sie geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen – zu erreichen.

Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG, Urteile vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – und vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 –).
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn

  • bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder
  • es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Darauf hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16 – hingewiesen.