…. und sich mindestens danach und nicht nach einer vertraglich vereinbarten niedrigeren Vergütung auch die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen richtet.
Mit Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG),
- soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht,
maßgeblich ist für die Berechnung,
- der Höhe des Arbeitsentgeltfortzahlungsanspruchs der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) an Feiertagen sowie
- eines tariflich vorgesehenen Nachtarbeitszuschlags und Urlaubsgeldes (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20.09.2017 – Nr. 40/17 –).