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AG München entscheidet: Fußballspieler bleibt wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter aus dem Bayerischen Fußballverband

…. lebenslang ausgeschlossen, mit der Folge, dass er

  • zwar noch Fußball in einer Mannschaft spielen,
  • aber nicht mehr an Ligaspielen teilnehmen darf.

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 154 C 22341/18 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Amateur-Fußballspielers,

  • der während eines Spiels in der B-Klasse 2 den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hatte, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, dadurch schwere Verletzungen erlitt und
  • wegen dieser Körperverletzung
    • vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie
    • vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen worden war,

auf Feststellung der Unwirksamkeit des verbandssportgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass die vom Sportgericht verhängte,

  • der (eingeschränkten) Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegende,

Vereinsstrafe nicht zu beanstanden sei, da

  • das Sportgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt habe,
  • der Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband nach der Satzung habe erfolgen können,
  • das dabei vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und
  • der Ausschluss auch weder ermessensfehlerhaft, noch gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig sei.

Nachdem der Spieler nicht nur einen geringen Verstoß, sondern eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen habe, sei der vom Sportgericht ausgesprochene Ausschluss insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig, zumal

  • es einem Verein frei stehe festzulegen, welches Verhalten noch geduldet werde und welches Verhalten zum Ausschluss eines Mitglieds führe und

von dem Bayerischen Fußballverband e.V. festgelegt worden sei, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was Wohnungseigentümer über die Pflicht zur Zahlung des sog. Haus- oder Wohngeldes wissen sollten

Haben Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan beschlossen (§ 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)), sind sie gemäß § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf des Verwalters dem Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

  • Mit einer solchen Beschlussfassung entsteht die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer.
  • Eine weitere Zahlungspflicht entsteht durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11 –).

Der Anspruch auf Zahlung dieses sog. Haus- oder Wohngeldes steht jedoch nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu.

  • Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft;
    der Anspruch ist Teil des Verwaltungsvermögens des teilrechtsfähigen Verbands (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3).
  • Der Verband, vertreten durch den Verwalter oder durch alle übrigen oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG), hat für die Einziehung der Gelder zu sorgen.
  • Nur gegenüber dem Verband besteht eine Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer.
  • Der einzelne Wohnungseigentümer ist zur Geltendmachung der Wohngelder im eigenen Namen nicht befugt.

Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn von vornherein

  • nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre (beispielsweise von Strom oder Wasser wegen Hausgeldzahlungsrückstände anderer Wohnungseigentümer) einen Schaden und beruht dies auf der

  • schuldhaft unterbliebenen oder
  • verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche,

kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11 – zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe BGH, Beschluss vom 17.10.2014 – V ZR 9/14 –).

In der Regel wird es zu einer Versorgungssperre allerdings nicht kommen.

Entsteht infolge von Zahlungsausfällen eine Deckungslücke in einer Höhe, dass eine Versorgungssperre droht, muss der Verwalter nämlich dafür sorgen, dass

  • eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und
  • auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 2 WEG begründet wird,

um die Deckungslücke zu schließen (sog. Sonderumlage).

  • Ist kein Verwalter bestellt, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine solche Beschlussfassung auf der Grundlage seines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG erzwingen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 10.02.2017 – V ZR 166/16 – hingewiesen.