Verein, der einen Naturkindergarten betreiben will, kann Anspruch auf Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein haben

Mit Beschluss vom 06.04.2017 – 27 W 24/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass ein im Gründungsstadium befindlicher oder bereits betriebener Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will bzw. unterhält,

  • auch wenn dies, wegen der dazu erforderlichen Organisation und weil Fachpersonal zu beschäftigen ist, Anforderungen in materieller Hinsicht stellt,

dann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein kann, wenn sich aus den Regelungen der Vereinssatzung ergibt,

  • dass Kernaufgaben des Vereins die Förderung der Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit sowie die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind,
  • der Naturkindergarten nach diesen ideellen Zweck betrieben werden soll und
  • hierbei auch die Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich eingebunden werden.

Denn,

  • auch wenn der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll,

ist in einem solchen Fall dieser Betrieb ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des eigentlichen übergeordneten ideellen Zwecks des Vereins,

  • nämlich die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens,

gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.04.2017).