Zuschauer eines Fußballspiels,
- die im Stadion randalieren, Knallkörper zünden oder durch sonstiges Verhalten die Durchführung des Fußballspiels stören,
müssen,
- wenn der veranstaltende Verein deswegen eine Verbandsstrafe zahlen muss,
diese Strafe dem Verein als Schadensersatz erstatten.
Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Zuschauer während eines Fußballspiels der 2. Bundesliga durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers im Stadion sieben andere Zuschauer verletzt und der veranstaltende Verein,
- weil er deswegen eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen ihn verhängte Verbandsstrafe hatte zahlen müssen,
die gezahlte Verbandsstrafe vom Kläger ersetzt haben wollte.
Begründet hat der Senat seine Entscheidung, dass der Beklagte als Schadensersatz dem Verein die Verbandsstrafe erstatten muss, damit,
- dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören,
- dass, wer hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers verstößt, für die daraus folgenden Schäden haftet sowie diese zu ersetzen hat und
- dass dies auch für eine dem Verein wegen einer Störung durch Zuschauer auferlegten Geldstrafe des DFB gilt, weil die Regeln des Verbandes ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienen.
Das hat die Pressestelle des BGH am 22.09.2016 – Nr. 165/2016 – mitgeteilt.