… wegen Verletzung der Überwachungs- und Sicherungspflicht?
Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich Bäume befinden, müssen
- insbesondere dann, wenn die Bäume im Bereich von Verkehrsflächen stehen und
- damit potenziell andere Personen gefährden können,
grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht und die Bäume deshalb regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen.
Von Gemeinden und Städten kann diesbezüglich erwartet werden, dass sie
- Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen,
ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.
Privatleute müssen zwar nicht laufend, aber in angemessenen zeitlichen Abständen
- eine gründliche äußere Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme,
- wie etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall durchführen und
wenn solche Probleme erkennbar sind,
- einen Baumfachmann zuziehen.
Das bedeutet,
- sind bzw. waren mögliche Instabilitäten eines auf einem Privatgrundstück stehenden Baumes nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen erkennbar,
- nicht aber für einen Laien,
kann,
- wenn in einem solchen Fall ein Ast herunterfällt und ein unter dem Baum geparktes Auto beschädigt,
dem Grundstückseigentümer keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden,
- so dass der Grundstückseigentümer auch für den Schaden nicht haftet.
Darauf hat der 12. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 11.05.2017 – 12 U 7/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 26.06.2017 – Nr. 36/2017 –).