Mit Urteil vom 21.02.2017 – L 3 U 9/13 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) die Berufsgenossenschaft verurteilt, den diagnostizierten Harnblasenkrebs bei einem Chemiefachwerker
- der über viele Jahre regelmäßigen Kontakt über die Haut und die Atemwege unter anderem mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin (einem aromatischen Amin) bei seiner beruflichen Tätigkeit hatte und
- bei dem außerberufliche Risiken nicht vorlagen,
als Berufskrankheit (BK) nach BK Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen und an ihn eine Verletztenrente zu zahlen.
P-Chloranilin sei, so das LSG, nach derzeitigem Erkenntnisstand
- geeignet beim Menschen Harnblasenkrebs herbeizuführen und
- um von einem Ursachenzusammenhang in Bezug auf eine Krebserkrankung ausgehen zu können, könne keine Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs p-Chloranilin verlangt werden, da es insoweit derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens gebe (siehe auch Pressemitteilung des Hessischen LSG Nr. 9/17).