Tag Verrichtungsgehilfen

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer von Fahrzeugen mit eingebauter illegaler Abschaltvorrichtung können vom Fahrzeughersteller

…. Schadensersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen.

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat das Landgericht (LG) Kiel in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte,

  • in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers eine illegale Abschaltvorrichtung eingebaut worden war,

den Fahrzeughersteller dazu verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz)

  • den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • den Fahrzeugkäufern von den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, durch den bewussten und geheim gehaltenen Einbau der illegalen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der Emissionswerte, vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden sei, der darin liege, dass die Fahrzeugkäufer einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen haben,
  • der Fahrzeughersteller für diese vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seiner Entwicklungsingenieure aus § 831 BGB sowie entsprechend § 31 BGB hafte,
  • die Erwerber der Fahrzeuge deshalb von dem Fahrzeughersteller verlangen können, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Kaufvertrag nicht geschlossen hätten und
  • dieser Anspruch auch dann besteht, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Dieselgate – LG Kiel verurteilt Fahrzeughersteller zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte, in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers,

  • zum Zweck der Erlangung der EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug,

eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden war,

  • die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt,
    • dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik), in dem die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus so verändert wird, dass der für das Fahrzeug nach der Euro-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten,
    • dieser Modus aber im normalen Fahrbetrieb – auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – (wieder) deaktiviert wird, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt,

den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • durch arglistiges Inverkehrbringenlassen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz) den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Danach

  • fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Fahrzeugerwerber zur Last,
  • haftet der Fahrzeughersteller für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB,
  • kann nach § 826 BGB ein Eigentümer eines vom Abgas Skandal betroffenen Fahrzeugs verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und
  • besteht dieser Anspruch auch dann, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.