Mit Urteil vom 09.02.2018 – 4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass Versandapotheken bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente in ihren Geschäftsbedingungen das Widerrufsrecht, das Verbrauchern
- nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 355 BGB
zusteht,
- nicht generell ausschließen dürfen.
Auch darf von Online-Apotheken, so das OLG weiter,
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