Tag verschmutzt

Nicht immer müssen Grundstücksbesitzer es dulden, dass des Nachbars Katze auf ihr Grundstück kommt

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 – hingewiesen.

Danach muss ein Grundstücksbesitzer zwar das reine Betreten seines Grundstücks durch fremde Katzen grundsätzlich dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist.

  • Springt die Katze des Nachbarn allerdings beispielsweise regelmäßig auf den auf dem Grundstück abgestellten PKW des Grundstücksbesitzers und hinterlässt sie dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer, muss der Grundstücksbesitzer das nicht dulden und
  • ist der Grundstücksbesitzer in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.

Denn, so das AG, auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, muss ein Grundstücksbesitzer die Störungen einer fremden Katze durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern nicht hinnehmen.

Vielmehr kann, nach Auffassung des AG, der Grundstücksbesitzer in einem derartigen Fall vom Halter der Katze

  • gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangen,

  • die Katze so zu halten, dass sie sein Fahrzeug nicht mehr verschmutzt und nicht mehr beschädigt.

Allerdings hat im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Grundstücksbesitzer zu beweisen, dass sein Fahrzeug von der Katze des in Anspruch genommenen regelmäßig beschmutzt und beschädigt worden ist.

Wann kann Umkleidezeit zu der dem Arbeitnehmer zu vergütenden Arbeitszeit zählen?

Umkleidezeiten sind grundsätzlich nicht nur dann als Arbeitszeit vergütungspflichtig,

  • wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf, sondern auch,
  • wenn das Tragen von Schutzkleidung, nicht aber die Nutzung der betrieblichen Umkleidestelle vorgeschrieben, die Arbeitskleidung regelmäßig stark verschmutzt und es den Arbeitnehmern deshalb unzumutbar ist, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückzulegen.

Darauf hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt mit Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, weil der auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten enthielt, auf Bezahlung der Umkleidezeiten geklagte hatte,

entschieden,

  • dass die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen, vom Arbeitgeber als Arbeitszeit vergütet werden müssen.

Begründet hat das LAG dies damit, dass, wenn die Arbeitskleidung bei der Arbeit regelmäßig stark verschmutzt wird und es deswegen einem Arbeitnehmer aus hygienischen Gründen weder ihm selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten ist, sich in der Arbeitskleidung auf den Weg nach Hause zu begeben, die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LAG vom 03.05.2016 – Nr. 02/2016 –).