Darauf hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.08.2019 – 2-24 O 158/18 – hingewiesen und einer Klägerin,
- die für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik in einem 5-Sterne-Hotel gebucht hatte,
eine Reisepreisminderung von 20% zugesprochen, weil der
- im Reisekatalog abgebildete
breite, weiße Strand,
im vorderen Bereich während der gesamten Reisezeit großflächig mit Algen verschmutzt war, so dass
- weder die angepriesenen und kostenfrei angebotenen hoteleigenen Wassersportaktivitäten genutzt,
- noch im Meer gebadet werden konnte.
Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass
- die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters sich zwar grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand, erstreckt,
der Reiseveranstalter aber,
- wenn die Beschaffenheit des Strandes von ihm, wie hier, auf Lichtbildern als breiter, weißer Sandstrand angepriesen sowie besonders hervorgehoben wird,
auch für die Beschaffenheit des Strandes einstehen müsse und somit
- die Verschmutzung des Strandes mit Algen
einen Reisemangel dargestellt habe.
Bei der Bemessung der Reisepreisminderung hat die Kammer berücksichtigt dass
- sich im hinteren Bereich des Strandes
keine Algen befunden hatten und dort
- ein Sonnen möglich sowie
- alle anderen Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien.
Übrigens:
Eine Entschädigung
- wegen entgangener Urlaubsfreude
ist der Klägerin nicht zugesprochen worden, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine solche Entschädigung voraussetzt,
- sofern sie, wie vorliegend, nicht konkret feststellbar ist,
nach Auffassung der Kammer
- erst durch eine Minderungsquote von etwa 50% indiziert wird und
- die zugesprochene Minderungsquote von 20% deutlich darunter gelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).