Tag verzichten

Wohnungsmieter die sich gegen eine erhebliche Abstandszahlung verpflichten, aus ihrer Wohnung auszuziehen, sollten beachten

…. dass sie damit möglicherweise (stillschweigend gleichzeitig) erklären, auf Ansprüche gegen den Vermieter, auch auf solche aus vom Vermieter eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf, zu verzichten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2018 – 432 C 1222/18 – hingewiesen

Danach kann in eine Vereinbarung über die „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ gegen Zahlung einer erheblichen Abstandssumme,

  • insbesondere wenn der Vermieter darin auf Schönheitsreparaturen verzichtet und
  • sich zur Kautionsrückzahlung binnen einer kurzen Frist verpflichtet,

der Wille der Parteien hineinzulesen sein,

  • damit alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und
  • zur Meidung künftigen Streits auf gegenseitige Ansprüche zu verzichten.

In einem solchen Fall soll nach Auffassung des AG

  • der Mieter seine Zustimmung zu der „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ selbst dann nicht mehr anfechten und
  • keine Schadensersatzansprüche (mehr) gegen den Vermieter geltend machen können,

wenn

  • sich der Mieter nur im Hinblick auf einen vom Vermieter angekündigten Eigenbedarf auf die Mietvertragsaufhebungsvereinbarung eingelassen hat,
  • dieser Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht war und
  • nach dem Auszug des Mieters die nun unvermietete Wohnung von dem Vermieter verkauft worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.04.2018).

Mietern und Vermietern ist deswegen zu empfehlen, sich vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung eines Mietverhältnisses von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Auf den gesetzlichen Mutterschutz nach der Entbindung kann eine Mutter nicht verzichten

Ob eine erwerbstätige Mutter von dem gesetzlichen Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

  • Gebrauch macht oder
  • darauf verzichtet,

steht nicht in ihrem Belieben.

Diesen Entscheidungsdruck will die Vorschrift des § 6 Abs. 1 MuSchG,

  • nach der Mütter nach einer Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen und bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG verlängern, der nicht in Anspruch genommen werden konnte,

der Mutter nämlich gerade für die Zeit nach der Entbindung nehmen.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 9/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Richterin freiwillig in der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG an einer Strafkammerverhandlung teilgenommen hatte,

das Strafkammerurteil wegen falscher Besetzung des Gerichts aufgehoben,

  • unter Verweis darauf, dass es auch einer Richterin aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht freistehe, die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes auszuüben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.2016 – Nr. 196/2016 –).