Tag Vollmachtgeber

Wichtig zu wissen sowohl für die, die eine (Vorsorge)Vollmacht errichten (möchten), als auch die Vorsorgebevollmächtigten

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass eine Vorsorgevollmacht auch vorliegt, wenn sie im 

  • Außenverhältnis

unbedingt (unbeschränkt) erteilt ist und aus der Vollmachtsurkunde, 

  • beispielsweise durch die Überschrift „Vorsorgevollmacht“ oder 
  • dadurch, dass sie für den Vorsorgefall charakteristische Befugnisse umfasst, wie etwa die Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder zur Aufenthaltsbestimmung, 

erkennbar ist, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung erteilt wurde, 

  • also im Innenverhältnis nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls gelten soll,

dass der Vollmachtgeber die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit auch das Erlöschen der Vorsorgevollmacht regeln, also auch bestimmen kann, 

  • dass die Vorsorgevollmacht über seinen Tod hinaus gültig sein soll,

dass, wenn nach der Bestimmung des Vollmachtgebers die Vorsorgevollmacht über seinen Tod hinaus gelten soll, 

  • nach dem Tod des Vollmachtgebers der Bevollmächtigte die Erben (bei der Nachlassabwicklung) vertreten kann, bis zum Widerruf der Vollmacht durch sie,

dass man

die Unterschriften auf einer Vorsorgevollmacht durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde 

  • öffentlich beglaubigen 

lassen kann und dass eine solche Beglaubigung auch den Anforderungen des § 29 Grundbuchordnung (GBO) genügt, 

  • also geeignet ist den diesbezüglichen Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt zu führen.

Übrigens:
Infos über die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung finden Sie hier. 

Was Jeder bedenken sollte, der einem anderen eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt

Wird einem anderen, durch Erklärung gegenüber diesem, Vollmacht erteilt (vgl. § 167 Abs. 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH)), kann dieser im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben, Geschäfte tätigen und Verträge abschließen, die unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber wirken (vgl. § 164 BGB).

Das Risiko eines Missbrauchs einer solchen Vertretungsmacht,

  • dass also der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse bei dem Abschluss von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers überschreitet,

trägt dabei grundsätzlich der Vertretene (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).

Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

  • Etwas anderes gilt zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt.

Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87 –; vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 – und vom 28.01.2014 – II ZR 371/12 –).

  • Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt,
    • wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat,
    • so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 –; vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).
Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 483/14 – hingewiesen.