Tag Vorauszahlungen

Was von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über die Möglichkeiten einer Stundung von Steuerschulden

…. sowie die Anpassung von Vorauszahlungen wissen sollten.

Teil des von der Bundesregierung aufgelegten Milliarden-Schutzschilds für Deutschland sind u.a. auch folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler:

Stundung von Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuerzahlungen

Zur Unterstützung ihrer Liquidität können Unternehmen jeder Größe,

  • die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können,

bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt beantragen, dass

  • die Steuerzahlungen befristet und zinsfrei gestundet werden,
    • d.h. der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Dargelegt in dem Antrag werden muss

  • die unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Krise,
  • ohne dass es allerdings der Darlegung des Werts der entstandenen Schäden im Einzelnen bedarf.

Anpassung von Vorauszahlungen:

Zur Verbesserung ihrer Liquidität können

  • Unternehmen,
  • Selbständige und
  • Freiberufler

außerdem bei ihrem Finanzamt beantragen,

  • die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer

anzupassen an ihre voraussichtlich geringer werdenden Einkünfte.

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich

  • geringer

sein werden als

  • vor der Corona-Pandemie

erwartet.

  • Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Ferner werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt

  • Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden.
  • Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
  • Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen).

Wohnungsvermieter müssen Nebenkostenabrechnungen so gestalten, dass ihre Mieter alle auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallende Kosten

…. beziffern und gegenüber dem Finanzamt geltend machen können.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 – hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass Wohnungsmieter,

  • die verpflichtet sind auf die von ihnen zu tragenden und periodisch abzurechnen Kosten für Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten,

Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung haben,

  • die es ihnen ermöglicht, die durch § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen.

Dazu muss, so die Kammer, der Vermieter allerdings weder eine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen, noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als „Aufwände für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen und bezeichnen.

Vielmehr reicht es aus, wenn der Anteil des Mieters an den vom Vermieter für haushaltsnahe Dienstleistungen unbar gezahlten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgeht,

  • also die Nebenkostenabrechnung entsprechend gestaltet ist und
  • die Kostenpositionen, die nicht ohnehin erkennbar in vollem Umfang als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sind und gegenüber den Finanzbehörden durch bloße Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden können, wie „Hausreinigung“, „Gartenpflege”, “Hauswart”, „Aufzugwartung“, „Straßenreinigung“ usw., so aufgeschlüsselt sind,

dass der Mieter diejenigen, ihm gerade für erbrachte Dienstleistungen berechneten Kosten abgrenzen und beziffern kann (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 18.10.2017).