Tag Vornahme

Autofahrer sollten wissen, dass ein Messergebnis zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung

…. nicht verwertbar ist, wenn die Messung von einem privaten Dienstleister durchgeführt worden ist.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Bürgermeister einer Gemeinde, als Ortspolizeibehörde, mit einer privaten GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

  • zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, der allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen

geschlossen hatte und nach Vornahme einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Angestellten der privaten GmbH,

  • der der Gemeinde aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages von der privaten GmbH überlassen worden war,

mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt worden war,

  • nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid,

entschieden, dass

  • Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und
  • auf der Grundlage solcher unzulässigen Verkehrsüberwachungen keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass,

  • da es an einer Rechtsgrundlage für eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführten Geschwindigkeitsmessung fehlt,

Verkehrsüberwachungen nur durch eigene,

  • entsprechend qualifizierte

Bedienstete der jeweiligen Ortspolizeibehörde vorgenommen werden dürfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Was Wohnungsvermieter und Mieter über die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wissen sollten

Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 28.10.2015 – 220 C 85/15 – entschieden, dass Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind, wenn sie vorsehen,

  • dass der Mieter während der laufenden Mietzeit bei tatsächlichem Renovierungsbedarf nach einem bestimmten vorgegebenen Fristenplan Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen hat, er berechtigt ist, die Arbeiten selbst zu erledigen, dies allerdings auf fachhandwerklichem Niveau tun muss und
  • dass bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgegeben werden muss, da der Mieter sie bei Einzug renoviert erhalten hat.

Dass die Klausel, nach der während der laufenden Vertragsdauer Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, Mieter unangemessen benachteiligt, hat das AG damit begründet, dass

  • durch das Verlangen eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ durchzuführen, Mieter die Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen können, wenn sie selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, was sie in der Regel dazu zwingen würde, Fachkräfte einzuschalten und
  • dadurch das Recht der Mieter, die Arbeiten selbst fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, eingeschränkt wird (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 –).

Durch die Endrenovierungsklausel, so das AG weiter, wird der Mieter deswegen unangemessen benachteiligt, weil die Renovierung verlangt wird, unabhängig

Sind Formularklauseln in einem Mietvertrag, mit denen die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden sind, unwirksam, hat dies zur Folge, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Die Pflicht die vermietete Wohnung instand zu halten obliegt dann gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieter.