Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,
- bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,
auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil
die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit
- wechselnden Temperamenten,
- wechselnder Fahrfähigkeit und
- unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen
Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,
- unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,
der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen
- und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).