…. muss Wohngebäudeversicherung nicht einstehen.
Mit Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen einer
unter „Leitungswasser“ und „Nässeschäden“ heißt,
- „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
- Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. …“
bei einem Wasserschaden
- aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich
kein versichertes Ereignis vorliegt, so dass der Versicherer
- wegen eines solchen Wasserschadens
auch nicht
- auf Versicherungsleistungen
in Anspruch genommen werden kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn Wasser durch eine
- undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand
gelangt, dieses Wasser nicht
- aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen
ausgetreten ist und zwar auch nicht
- aus mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen,
da dieser Klausel Anhaltspunkte dafür,
- die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen,
- die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist,
nicht entnommen werden können.
Vielmehr müsse es sich, so der Senat,
- für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar,
bei
- „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“
handeln um
- eine Einrichtung, d.h. eine (technische) Vorrichtung oder Anlage, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss,
was bei einer undichten Fuge,
- die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist,
nicht der Fall ist.
Hinweis:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.
Übrigens:
Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.