Tag Weihnachtsgeld

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Anspruch auf Elterngeld haben

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen das Elterngeld nicht.

Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – entschieden.

Danach zählen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,

  • da sie nur einmal jährlich gewährt werden,
  • nicht zu den laufenden, in der Regel monatlichen Löhnen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes, die üblicherweise Grundlage der Berechnung des Elterngeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, sondern

gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2017 – 30/2017 –).

 

ArbG Köln entscheidet: Keine Marzipantorte für Betriebsrentner vom ehemaligen Arbeitgeber zu Weihnachten mehr

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden, dass Rentner,

  • die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu Weihnachten jeweils eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro erhalten haben,

in den Folgejahren dann keinen Anspruch auf diese Zuwendungen haben,

  • wenn das Weihnachtsgelt und die Torte in der Vergangenheit nicht alle Betriebsrentner bekommen haben oder
  • wenn der ehemalige Arbeitgeber mit einem jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht hat, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass eine betriebliche Übung in solchen Fällen nicht entstanden ist (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln vom 22.12.2016 – Nr. 17/2016 –).