Mit Beschluss vom 02.04.2020 – 2 A 11539/19 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Lehrer/innen,
- die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen,
keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern ihrer Person aus einem
- von der Schule mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften, wie schon in den Schuljahren zuvor, herausgegebenem
Schuljahrbuch haben.
Begründet hat das OVG dies damit, dass die Fotos in einem solchen Fall nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
- auch ohne Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers
im Jahrbuch der Schule veröffentlicht werden dürfen, weil,
- nachdem an Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule ein Informationsinteresse besteht,
- ebenso wie beispielsweise an Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Öffentlichkeit,
solche Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und durch die Veröffentlichung solcher
- im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation
aufgenommener,
- in keiner Weise unvorteilhafter oder ehrverletzender
Fotos auch berechtigte Interessen der Lehrerin/des Lehrers nach § 23 Abs. 2 nicht verletzt sind.
Aber auch dann, so das OVG weiter, wenn man nach § 22 Satz 1 KunstUrhG eine Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers für erforderlich halten würde, wäre diese,
- da die/der Lehrer/in gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe,
durch das Ablichtenlassen mit der Schülergruppe bei dem Fototermin konkludent erklärt worden.
Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar,
- einerseits die Veröffentlichung von Fotos strikt abzulehnen und
- andererseits sich auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).