Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 – hingewiesen.
Danach kann,
- wenn ein neu erworbenes Fahrzeug bei einem Unfall, 6 Wochen nach der Erstzulassung und mit einer Laufleistung von 3.291 km zum Unfallzeitpunkt, beschädigt und
- in der Folgezeit zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert unrepariert veräußert wird,
der Geschädigte,
- auch bei einer hinreichend erheblichen Beschädigung seines Fahrzeugs
den entstandenen Fahrzeugschaden
- nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen,
- sondern nur noch auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis,
so dass in einem solchen Fall der Geschädigte
- nur noch die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte erhält dann also, selbst wenn der Unfallgegner zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat, im Wege des Schadensersatzes (nur mehr) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs und hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges.