Tag Windenergie

VG Koblenz entscheidet, dass auf die Änderung einer bestandskräftigen Platzrundenführung eines Flugplatzes Dritte keinen Anspruch haben

Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 – 4 K 1139/19.KO – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche, um 

  • für die beabsichtigte Errichtung von drei Windenergieanlagen auf in der Nähe eines Flugplatzes gelegenen Grundstücken 

die dazu erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung 

  • nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 

zu erhalten, bei der hierfür zuständigen Behörde beantragt hatte, den derzeitigen,

  • der Errichtung der Windenergieanlagen entgegenstehenden 

Verlauf der Platzrunde des Flugplatzes entsprechend anzupassen, entschieden, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Änderung der 

  • zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr 

bestandskräftig festgesetzten Platzrunde hat. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • Rechtsgrundlage für die Festlegung von Platzrunden § 22 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist,
  • diese Vorschrift ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dient und keine diesbezüglichen subjektiv- öffentlichen Rechte Dritter eröffnet und somit 

Dritte jedenfalls grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen haben. 

Abgesehen davon, so die Kammer weiter, werde 

  • die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen

und durch die bestandskräftig festgelegte Platzrundenführung,

  • da durch diese die Grundstücke auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, von vornherein vorbelastet gewesen seien,

auch nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit des Unternehmens eingegriffen, so dass auch unter diesen Aspekten 

  • kein Anlass für eine Änderung der Platzrunde bestehe.

Weil Brutplatz eines Rotmilans in der Nähe ist darf Windenergieanlage nicht gebaut werden

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 07.12.2017 – 4 K 455/17.KO – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche die nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Nr. 1.6. des Anhangs 1 der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erforderliche Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m beantragt und
  • der Landkreis den Antrag deswegen abgelehnt hatte, weil beobachtet worden war, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Anlage ein Brutplatz des Rotmilans sein muss,

die Klage des Unternehmens auf Erteilung der Genehmigung für den Bau der Windenergieanlage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Betrieb der Anlage

  • Belange des Umweltschutzes S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BBauG) und
  • damit „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

entgegen stehen.

Der Rotmilan zähle nämlich, so das VG, zu den besonders geschützten Tierarten,

  • die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören verboten ist

und durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehe für diese Vogelart ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich dann, wenn

  • der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde (Quelle: Pressemitteilung des 22.12.2017 – 48/2017 –).