Tag Winter

Wer ein neu errichtetes Passivhaus gemietet hat, kann bei kalter Zugluft im Winter zu einer Mietminderung

…. um 10 % für das ganze Jahr berechtigt sein.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 18.08.2017 – 33 C 1251/17 (76) – entschieden.

Danach liegt bei Passivhäusern,

  • auch wenn dort in den Räumen konstruktionsbedingt, aufgrund der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, mit einer gewissen Zugluft immer gerechnet werden muss, was, neben dem nachteiligem Umstand, dass die vorgegebene Raumtemperatur nur zu einem sehr geringeren Maße verändert werden kann, eine weitere natürliche Folge der Passivhausbauweise ist,

ein, einem Mieter zu einer Mietminderung berechtigender Mietmangel für das ganze Jahr,

  • trotz geringerer Auswirkungen im Sommer,

dann vor, wenn

  • das Auftreten von Zugluft aufgrund eines Bauausführungsfehlers über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß deshalb hinausgeht,

weil

  • die Zuluft im Winter stets mit einer Untertemperatur eingeblasen wird,
  • die eingebauten Zuluftdurchlässe nicht geeignet sind, Zuluft mit Untertemperatur von der Decke in den Raum zugfrei einzubringen und

aufgrund dessen die Zugluft im Winter bei weitem nicht den einschlägigen Beharrlichkeitskriterien entspricht (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 28.02.2018).

Kann, wenn beim Schneeräumen im Winter Schnee von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück geschippt wird

…. der Nachbar wegen Beeinträchtigung seines Grundstücks Unterlassung verlangen?

Mit Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen,

  • dass es noch keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt,

wenn

  • gelegentlich, d.h. etwa dreimal im Winter, eine oder zwei Schaufeln Schnee vorsätzlich auf das Nachbargrundstück geschippt werden,
  • um ihn auf der schneebedeckten Rasenfläche des Nachbarn abzulagern,

weil es sich bei Schnee in dieser Menge lediglich um einige Liter Wasser handelt,

  • die sich bis zur Schneeschmelze auf dem Nachbargrundstück befinden und

die in einem solchen Fall keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Nachbarn haben.

Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn kommt danach demzufolge erst dann in Betracht, wenn nachweislich regelmäßig Schnee auf sein Grundstück geschaufelt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.09.2017).

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).