Was, wenn mehrere, um in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, gemeinsam einen Mietvertrag abschließen,

…. bedacht und bei Abschluss des Mietvertrages geregelt werden sollte.

Wer, um eine private Wohngemeinschaft zu bilden, 

  • gemeinsam mit einem oder mehreren Anderen einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, 

sollte bedenken, was ist, wenn 

  • einer der Mitbewohner und -mieter der Wohngemeinschaft ausziehen möchte, 
    • beispielsweise um mit dem Freund bzw. der Freundin zusammenzuziehen.

Unproblematisch ist ein solcher Ausziehwunsch, wenn entweder von dem oder den anderen Mitbewohner(n)

  • das Mietverhältnis durch (fristgerechte) Kündigung ebenfalls beendet wird

oder das Mietverhältnis

  • von dem bzw. den anderen Mitbewohner(n) ohne den Ausscheidenden fortgesetzt werden soll und 
  • der Vermieter mit der Übernahme des Mietvertrages durch ihn bzw. sie einverstanden ist. 

Ein Problem kann jedoch auftreten, wenn,

  • ohne dass hierzu gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen wurden, 

der oder die anderen Mitbewohner die Wohnung

  • ohne denjenigen, der ausziehen möchte, 

künftig als alleinige(r) Mieter weiter bewohnen wollen, aber der Vermieter 

  • mit dem Ausscheiden eines Mitmietmieters aus dem Mietverhältnis und 
  • mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne den Ausscheidenden 

nicht einverstanden ist.       

Dann stellt sich die Frage, ob der Mitbewohner 

  • der aus der Wohngemeinschaft 

ausziehen möchte, von den anderen Mitmietern die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags 

verlangen kann.

Diese Frage hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.12.2020 – 2-11 T 117/20 –, mit der Begründung, dass es sich bei einer privaten Wohngemeinschaft, 

  • d. h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis, 

nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, sondern 

  • im Innenverhältnis 

um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, dahingehend entschieden, dass ein 

  • solcher Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung 

(nur) dann besteht, wenn 

  • die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einen Mieter dazu verpflichtet, im Einzelfall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seines Mitmieters zuzustimmen bzw.  
  • sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt, was insbesondere dann anzunehmen sein wird, falls 
    • sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigern und 
    • die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließen sollte.

Was Inhaber eines Internetanschlusses, die wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wissen sollten

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist

  • ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
  • bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung

grundsätzlich nicht verpflichtet,

  • volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste,
  • denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt,
  • über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen,

und kann deshalb in solchen Fällen

  • für eine über seinen Internetanschluss von volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder seinen volljährigen Besuchern und Gästen begangene Urheberrechtsverletzung

von dem Rechteinhaber nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – hingewiesen.

Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – (Sommer unseres Lebens),

  • wonach der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet,
  • wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich zu Urheberrehtsverletzungen nutzen,

ist, so der Senat, auf eine Fallgestaltung nicht übertragbar,

weil

  • die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus folgt, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen,
  • von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen ausgeht, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner und
  • anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen haben, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet-Tauschbörsen sein kann.