Tag Zahlungen

Wer ein Auto geleast und damit einen fremdverschuldeten Unfall hat, der den vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, sollte

…. wissen, dass Zahlungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ihm zugute kommen müssen. 

Ein Leasingnehmer, der mit einem für einen bestimmten Zeitraum geleasten Auto einen Unfall hat, der den 

  • mit dem Leasinggeber vereinbarten

Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, muss die

  • nach Ablauf des Leasingvertrages vorhandene 

Differenz ausgleichen.

Allerdings ist der Leasinggeber, der 

  • für den bei einem Verkehrsunfall an dem Leasingfahrzeug erlittenen Schaden 

von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Zahlungen auf den Fahrzeugschaden erhält, verpflichtet, diese ihm als Fahrzeugeigentümer aus dem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen 

  • dem Leasingnehmer 

zugutekommen zu lassen, indem er 

  • sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder 
  • diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet,

so dass eine Zahlung, die der Leasinggeber 

  • als Minderwertausgleich von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer 

erhalten hat, 

  • – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – 

zumindest bei der Abrechnung am Ende in der Weise berücksichtigt werden muss, dass die Zahlung den Anspruch 

  • des Leasinggebers 

auf Restwertausgleich mindert. 

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30. 09.2020 – VIII ZR 48/18 – entschieden.

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

…. auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, sollten wissen, ob solche Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot,

  • beispielsweise aufgrund Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung,

können Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber

  • wegen entstandener materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz

haben sowie

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Dabei handelt es sich,

  • wenn der Arbeitgeber den nach § 15 Abs. 1 AGG entstandenen materiellen Schaden, beispielsweise den wegen Kündigung entgehenden Arbeitslohn, ersetzen muss,
    • um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit,

während Zahlungen,

  • die Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG als Ersatz für immaterielle Schäden (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) erhalten,
    • keinen Lohncharakter haben und deshalb steuerfrei sind.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz).

Wichtig für Arbeitnehmer eines Subunternehmers zu wissen: Wer haftet (auch) für ihren Anspruch auf Mindestlohn

…. wenn sie mit dem Versuch ihre Lohnforderung bei ihrem Arbeitgeber einzutreiben scheitern.

Nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet

  • ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat,

dann,

  • wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat.

Kann ein Arbeitnehmer den Mindestlohn

  • weder von seinem Arbeitgeber
  • noch vom Generalunternehmer eintreiben,
    • weil beispielsweise der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat,

haftet auch der (eigentliche) Bauherr,

  • neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne dann,

wenn der Bauherr zugleich als Bauträger im Sinne des AEntG anzusehen ist und das ist

  • der, der in eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Gebäude baut, um das errichtete Gebäude während oder nach der Bauphase gewinnbringend zu veräußern,
  • nicht dagegen der, der ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum und Vermietung der darin befindlichen Geschäftsräume) zu dienen.

Das hat Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 03.05.2017 – 14 Ca 14814/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 03.05.2017 – Nr. 11/17 –).