…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.
Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,
- wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,
dass
- jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
- ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,
wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.
Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,
- die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,
somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen
- eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
- wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
- eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,
entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.
Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn
- sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
- damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,
weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).