BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).