Tag Zahlungspflichten

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer die Anspruch auf Insolvenzgeld und von ihrem Arbeitgeber

…. ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – S 15 AL 101/14 – hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden, dass Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber ein sittenwidriges niedriges Arbeitsentgelt gezahlt hat,

  • was dann der Fall ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht hat,

nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • auf Grundlage des tariflichen Lohnes

verlangen können.

Begründet hat das SG dies damit, dass eine sittenwidrige niedrige Vergütungsabrede nicht Grundlage für die Bemessung der Höhe des Insolvenzgeldes sein kann, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis normalerweise dann in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr (vollständig) nachkommen konnte (Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 18.09.2018).