Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die
- unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“
bestimmen, dass
- der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
- vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
- Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..
wirksam sind und
- vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.
Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.
- Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.
Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall
- somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
- sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
- der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
- weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.