Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, der eine bestimmte Mindestlaufzeit vorsieht,
- beispielsweise eine Erstlaufzeit von 24 Monaten in einer vorformulierten Vertragsbestimmung, was zulässig ist,
kann,
- unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag,
vorzeitig von jedem Vertragsteil (nur) aus wichtigem Grund,
- d.h., wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann,
(ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.
Ein – zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender – wichtiger Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn dem Kunden des Fitnessstudios aus Gründen,
- die er nicht beeinflussen kann,
eine weitere Nutzung der Leistungen seines Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist, wie das beispielsweise der Fall sein kann,
- bei einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung oder
- bei einer Schwangerschaft, wenn diese die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar macht.
Wer,
- weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, ein Fitnessstudio zu benutzen,
den Fitnessstudiovertrag vorzeitig kündigen will, muss im Streitfall,
- um dem Gericht eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen,
die gesundheitlichen Gründe,
- die es ihm verwehren sich in einem Fitnessstudio sportlich zu betätigen,
benennen und beweisen und
Ein – auch berufsbedingter – Wohnortwechsel stellt,
- da die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind,
grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso Landgericht (LG) Bonn Urteil vom 05.08.2014 – 8 S 103/14 –; aA AG München, Urteil vom 17.12.2008 – 212 C 15699/08 –) und bei einem Wohnortwechsel eines Fitnessstudiokunden kommt auch
Übrigens:
Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden
- Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns
verlangen.
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,
- nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
- die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind.
Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich,
- wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können,
an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,
- 10% und
- maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 –).