Tag Zeichnung

LG München I entscheidet im Urheberrechtsstreit um Badman/Robben-Karikaturen gegen die FC Bayern München AG

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19 – hat die 21. Kammer des Landgerichts (LG) München I entschieden, dass es sich bei der von einem Grafiker angefertigten Zeichnung,

  • die die beiden ehemaligen FC Bayern-Spieler 
    • Arjen Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen und 
    • Franck Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape 

mit dem darunter stehenden Slogan 

  • „The Real Badman & Robben“

zeigt 

  • und im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt wurde,

in der Zusammenschau von Zeichnung und Slogan, um ein 

  • schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

handelt und auf die Klage des Grafikers hin, die 

  • Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und 
  • eigenständig gezeichnete Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen vertreibende 

FC Bayern München AG verurteilt, dem Grafiker 

  • wegen Verletzung seines Urheberrechts 

Auskunft über den von der FC Bayern München AG erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten zu erteilen und Schadenersatz zu zahlen.

Die Schutzfähigkeit der Zeichnung sowie die Urheberrechtsverletzung sind von der Kammer damit begründet worden, dass der Grafiker die Eigenschaften der vorbekannten Figuren 

  • „Batman & Robin“ 

mit denen der – ebenfalls bekannten – 

  • Spieler des FC Bayern 

neu verwoben sowie durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme und von der FC Bayern München AG

  • die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Grafikers mitsamt dem wortgleichen Slogan 

auf Merchandise-Artikeln übernommen und verwendet worden seien (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Wichtig für Kunstsammler zu wissen, wenn sich nach dem Erwerb eines Kunstwerks herausstellt, dass

…. die angegebene Urheberschaft nicht zutrifft.

Mit Urteil vom 03.05.2018 – 19 U 188/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein Kunstsammler, der von einem Kunsthändler eine Federzeichnung erworben hat, vom Kaufvertrag zurücktreten

  • und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen

kann, wenn die Zeichnung,

  • entgegen der Katalogbeschreibung,

nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers zuzuschreiben ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass in einem solchen Fall die Zeichnung mangelhaft ist, da die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage bestimme.

Abgesehen davon, könnte, so das OLG weiter, bei einer unrichtigen Zuordnung der Zeichnung dem Kunsthändler auch ein arglistiges Handeln vorzuwerfen sein, weil Arglist bereits dann anzunehmen sei, wenn

  • ein Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache mache,
  • die geeignet seien, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen,