…. entfernt wurde wegen Spätfolgen.
Mit Urteil vom 01.07.2021 – I-8 U 165/20 – hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die
- Klage eines 24-jährigen Mannes
abgewiesen, dem
- als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose
operativ die Vorhaut entfernt wurde, der unter den Folgen heute noch leidet und der mit der Begründung, dass damals
- eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, ausgereicht hätte und
- darüber seine Eltern hätten aufgeklärt werden müssen,
von
- dem Urologen und
- dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde,
30.000 EUR Schmerzensgeld verlangt hatte.
Die Klage hatte, wie vom Senat ausführt worden ist, deshalb keinen Erfolg, weil der 24-Jährige weder hatte beweisen können,
- dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war,
noch,
- dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde.
Auch durfte der Urologe,
- da die Art der Behandlung anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen ist,
im Jahr 2003 davon ausgehen, dass
- aufgrund der festgestellten Verengung
die operative Entfernung der Vorhaut geboten ist und mussten die Eltern des damals 5-Jährigen,
- nachdem nach den damaligen Verhältnissen eine Salbentherapie noch nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war,
über die Möglichkeit einer Salbentherapie nicht aufgeklärt werden, so dass aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 folglich
- dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus
nichts vorzuwerfen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).