Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,
- wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
- wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,
- sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,
sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.
- Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.
In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet
- sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
- ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.
Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,
- wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,
sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,