Tag Zweitwohnung

OVG für das Land Schleswig-Holstein erklärt das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot

…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,

  • zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
  • dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,

dass,

  • nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,

die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,

  • um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
  • die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
  • um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden

und dass dieses überragende öffentliche Interesse

  • höher einzustufen sei als

das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal

  • es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
  • bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Arbeitnehmer, deren Versetzung an einen anderen Firmenstandort rechtswidrig war, können vom Arbeitgeber die Kosten

…. für eine angemietete Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten erstattet sowie die Zahlung eines Tagegeldes verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Urteil vom 10.11.2017 – 10 Sa 964/17 – in einem Fall entschieden, in dem ein bei seiner Arbeitgeberin seit 1997 beschäftigter Arbeitnehmer,

  • von seiner Arbeitgeberin ab November 2014 in eine ca. 480 km entfernte Niederlassung versetzt worden,
  • dieser Versetzungsaufforderung auch gefolgt war,
  • jedoch gegen die Versetzung erfolgreich geklagt hatte, so dass er nach der rechtskräftigen Feststellung in einem vorausgehenden Rechtsstreit, dass die Versetzung rechtswidrig war, ab Oktober 2016 wieder an seinem ursprünglichen Beschäftigungsort arbeiten konnte und

während seines Einsatzes in der Niederlassung

  • eine Zweitwohnung angemietet hatte sowie
  • mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung gependelt war.

Der Schadensersatz, den die Arbeitgeberin in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer schuldet, umfasst nach der Entscheidung des LArbG dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns,

  • wobei die Berechnung des Schadens nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen sein soll

und danach der Arbeitnehmer

  • die Mietkosten, soweit diese angemessen sind, erstattet,
  • den Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende vergütet verlangen und
  • daneben für den höheren Aufwand auch einen monatlichen Ausgleich, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld, verlangen kann (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt vom 17.04.2018).