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Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn zum Inhalt des Sondereigentums ein Zustimmungsvorbehalt

…. für den Fall der Veräußerung gemäß § 12 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vereinbart ist.

Mit Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn nach der Teilungserklärung Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung

  • anderer Wohnungseigentümer oder
  • eines Dritten (beispielsweise des Verwalters)

bedürfen,

  • solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist, eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam ist

und die Zustimmung,

  • bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und
  • die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,

wenn sie wirksam erteilt worden ist, unwiderruflich wird,

  • sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

Was Wohnungseigentümer, die ihr Wohnungseigentum veräußern wollen, wissen sollten, wenn die Veräußerung der Zustimmung 

…. des Verwalters bedarf, die Zustimmung verweigert wird und sie Klage auf Zustimmung erheben möchten.

Mit Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn 

  • die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass 

ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der 

  • Zustimmung des Verwalters 

bedarf,

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