…. des Verwalters bedarf, die Zustimmung verweigert wird und sie Klage auf Zustimmung erheben möchten.
Mit Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn
- die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass
ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der
- Zustimmung des Verwalters
bedarf,
- seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020
eine Klage auf Zustimmung
gegen die
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
zu richten ist und dies auch dann gilt, wenn die
- Teilungserklärung mit dem vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt des Verwalters
noch aus der Zeit vor dem
stammt.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Gesetzgeber
- die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und
- das Verhältnis des Verwalters zu der GdWE
zum 01.12.2020 grundlegend
hat, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr
- sowohl im Außenverhältnis
- als auch im Innenverhältnis
ausschließlich der
obliegt, diese die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt, wobei
- internes Organ für die Ausführung
der Verwalter ist, der
- die Entscheidungen umsetzt und
- dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird,
und dass, wenn sich eine Vorschrift
an ein konkretes Organ richtet, damit lediglich das
- für die Erfüllung dieser Aufgabe
zuständige Organ bestimmt wird.
Übrigens:
Solange eine erforderliche Zustimmung,
- bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und
- die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,
nicht erteilt worden ist, ist eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam.
Ist die Zustimmung
erteilt worden, wird sie,
- sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist,
unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 –).
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