Was Wohnungseigentümer, die ihr Wohnungseigentum veräußern wollen, wissen sollten, wenn die Veräußerung der Zustimmung 

Was Wohnungseigentümer, die ihr Wohnungseigentum veräußern wollen, wissen sollten, wenn die Veräußerung der Zustimmung 

…. des Verwalters bedarf, die Zustimmung verweigert wird und sie Klage auf Zustimmung erheben möchten.

Mit Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn 

  • die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass 

ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der 

  • Zustimmung des Verwalters 

bedarf,

  • seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 

eine Klage auf Zustimmung 

  • stets

gegen die 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

zu richten ist und dies auch dann gilt, wenn die 

  • Teilungserklärung mit dem vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt des Verwalters 

noch aus der Zeit vor dem 

  • 01.12.2020

stammt.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Gesetzgeber 

  • die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und 
  • das Verhältnis des Verwalters zu der GdWE 

zum 01.12.2020 grundlegend 

  • neu ausgestaltet 

hat, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr 

  • sowohl im Außenverhältnis 
  • als auch im Innenverhältnis 

ausschließlich der 

  • GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG) 

obliegt, diese die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt, wobei

  • internes Organ für die Ausführung 

der Verwalter ist, der 

  • die Entscheidungen umsetzt und 
  • dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird,

und dass, wenn sich eine Vorschrift 

  • ihrem Wortlaut nach 

an ein konkretes Organ richtet, damit lediglich das 

  • für die Erfüllung dieser Aufgabe 

zuständige Organ bestimmt wird. 

Übrigens:
Solange eine erforderliche Zustimmung, 

  • bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und 
  • die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,

nicht erteilt worden ist, ist eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam.

Ist die Zustimmung 

  • wirksam

erteilt worden, wird sie, 

  • sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist,

unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 –).  


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