Das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg hat
- mit Beschluss vom 16.05.2025 – 3 C 2052/24 –
darauf hingewiesen, dass ein durch
gekennzeichneter
der
allein
- durch das Zusatzzeichen 1022-10
für den
freigegeben ist, mit einem
nicht befahren werden darf.
Wird ein E-Scooter auf einem solchen Weg mitgeführt, muss er dort
werden.
Begründet hat das AG das damit, dass es sich bei einem,
- für den Radverkehr (allein) freigegebenen
Gehweg,
- auf dem der Radverkehr auch nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf (vgl. Erläuterung Nr. 2 zu Verkehrszeichen 239)
um
Radweg handelt, den Elektrokleinstfahrzeuge, wie E-Scooter,
befahren dürfen.
Übrigens:
In dem, dem obigen Beschluss zugrundeliegenden Fall, in dem ein einen
- mit dem Verkehrszeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO sowie mit dem Zusatzzeichen 1022-10 gemäß Teil 7 VzKat zu §§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 StVO gekennzeichneten
Gehweg benutzender
beim Einfahren von dem Gehweg auf die Fahrbahn einer
Straße mit einem Pkw kollidiert war, hat das AG entschieden, dass Ansprüche des E-Scooter-Fahrers
- auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
gegen den Pkw-fahrer und -halter sowie dessen Haftpflichtversicherer
- aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bzw. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB( i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen
nicht bestehen und das damit begründet, dass der E-Scooter-Fahrer
- unerlaubt einen Gehweg genutzt hat sowie
- der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO beim Einfahren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn spricht
und aufgrund dessen sein Verschulden derart überwiegt, dass
- die von dem Fahrer des Pkws ausgehende Schadensursache sowie
- die Betriebsgefahr des Pkws
vollständig zurücktreten.
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