E-Scooter dürfen auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen nicht fahren

Das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg hat 

  • mit Beschluss vom 16.05.2025 – 3 C 2052/24 – 

darauf hingewiesen, dass ein durch 

gekennzeichneter

  • Gehweg,

der 

allein 

  • durch das Zusatzzeichen 1022-10 

für den 

  • Radverkehr

freigegeben ist, mit einem 

  • E-Scooter

nicht befahren werden darf.

Wird ein E-Scooter auf einem solchen Weg mitgeführt, muss er dort

  • getragen oder 
  • geschoben

werden.

Begründet hat das AG das damit, dass es sich bei einem,

  • für den Radverkehr (allein) freigegebenen 

Gehweg, 

  • auf dem der Radverkehr auch nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf (vgl. Erläuterung Nr. 2 zu Verkehrszeichen 239)

um

  • keinen

Radweg handelt, den Elektrokleinstfahrzeuge, wie E-Scooter, 

befahren dürfen.

Übrigens:
In dem, dem obigen Beschluss zugrundeliegenden Fall, in dem ein einen 

  • mit dem Verkehrszeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO sowie mit dem Zusatzzeichen 1022-10 gemäß Teil 7 VzKat zu §§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 StVO gekennzeichneten

Gehweg benutzender

  • E-Scooter-Fahrer

beim Einfahren von dem Gehweg auf die Fahrbahn einer 

  • den Gehweg kreuzenden 

Straße mit einem Pkw kollidiert war, hat das AG entschieden, dass Ansprüche des E-Scooter-Fahrers  

  • auf Schadensersatz und Schmerzensgeld 

gegen den Pkw-fahrer und -halter sowie dessen Haftpflichtversicherer

  • aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bzw. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB( i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen

nicht bestehen und das damit begründet, dass der E-Scooter-Fahrer

  • unerlaubt einen Gehweg genutzt hat sowie 
  • der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO beim Einfahren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn spricht 

und aufgrund dessen sein Verschulden derart überwiegt, dass 

  • die von dem Fahrer des Pkws ausgehende Schadensursache sowie 
  • die Betriebsgefahr des Pkws

vollständig zurücktreten.