Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen
bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr
benutzen, dürfen nur dann, wenn ein
- baulich von der Fahrbahn getrennter
Radweg vorhanden ist, auch
benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,
- die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet,
für die Dauer der Begleitung
- ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad
benutzen.
Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad
- statt des Gehweges,
- einen baulich nicht abgetrennten Radweg
benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem
- ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und
- seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad
gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad
- entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,
nicht auf dem Gehweg, sondern
auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und
- bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen,
mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den
- von seiner Tochter verursachten
Schaden der Vater
- aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.