… haften aber mit bei einer Kollision mit einem wartepflichtigen Pkw.
Darauf hat der 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 04.08.2017 – 9 U 173/16 – hingewiesen.
Danach haftet ein Autofahrer zwar überwiegend,
- wenn er aus einer untergeordneten Straße kommt und beim Überqueren der bevorrechtigten Straße oder beim Abbiegen nach rechts in die bevorrechtigte Straße mit einem Radfahrer kollidiert,
- der den dort vorhandenen kombinierten Geh- und Radweg verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung befährt,
weil
- ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen aus untergeordneten Straßen auch dann behält,
- wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutzt.
Jedoch haftet der Radfahrer in einem solchen Fall deshalb für die Unfallfolgen mit, weil er den Unfall,
- durch das verbotswidrige Befahren des an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radwegs entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung,
mitverschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.08.2017).
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