LG Oldenburg weist Schmerzensgeldklage einer Frau ab, die sich mit erworbenem heißem Tee verbrühte, als sie den, ihr 

LG Oldenburg weist Schmerzensgeldklage einer Frau ab, die sich mit erworbenem heißem Tee verbrühte, als sie den, ihr 

…. in einem Becher mit Deckel in einer Pappschale übergebenen Teebecher aus der Pappschale herausnehmen wollte.  

Mit Urteil vom 15.03.2023 – 16 O 2015/23 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg die Klage einer Frau abgewiesen, die von dem 

  • Betreiber

eines Schnellrestaurants  

  • Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld 

wollte, weil sich von ihr,

  • in einem vom Beklagten betriebenen Schnellrestaurant 

erworbener und in einem, 

  • auf zwei Seiten mit dem aufgedruckten Hinweis „VORSICHT HEISS“ sowie 
  • dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehenen 

Becher mit Deckel in einer Pappschale übergebener 

  • heißer Tee 

über ihre Oberschenkel ergossen und sie dadurch 

  • schmerzhafte Verbrennungen I. und II. Grades 

erlitten hatte, als sie 

  • zum Herausnehmen des Teebechers aus der Pappschale 

den Becher am Deckel anhob und dabei sich der Deckel, 

  •  der ihrer Behauptung nach nicht richtig geschlossen gewesen sein soll, 

vom Becher löste.

Die Klageabweisung begründete die Kammer damit, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass ein 

  • fehlerhaft sitzender Deckel 

für ihre Verletzungen ursächlich war und auch weder darauf, dass 

  • der Tee zu heiß aufgebrüht bzw. ihr zu heiß übergeben,

noch darauf, dass es unterlassen worden sei, 

  • auf die Gefahren beim Anheben des Bechers am Deckel hinzuweisem,

ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gestützt werden könne. 

Denn dass Tee mit 

  • sprudelnd kochendem Wasser 

zubereitet und der so aufgebrühte Tee, 

  • ohne ihn zuvor auf eine bestimmte – niedrigere – Temperatur abkühlen zu lassen, 

den Kunden ausgehändigt werde, sei, so die Kammer, üblich und einem durchschnittlichen Kunden, 

  • der einen Tee bestellt 

ebenso bekannt, wie, dass die typischen Deckel von Einwegbechern 

  • nicht fest mit den Bechern verbunden sind, 
  • sondern der Deckel nur auf den Becher aufgedrückt und auf diesen geklemmt wird,

der Deckel also 

  • eher als Abdeckung 
  • denn als Bestandteil des Gefäßes 

fungiert, so dass, nachdem ein 

  • Kaufvertrag über einen Becher frisch aufgebrühten Tee 

auch weder

  • als geschuldete Beschaffenheit 

noch 

  • als Schutzpflicht 

beinhaltet, dass Tee nur mit 

  • verzehrfertiger

Temperatur übergeben werden darf, eine 

  • Pflichtwidrigkeit

nicht vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).