…. in einem Becher mit Deckel in einer Pappschale übergebenen Teebecher aus der Pappschale herausnehmen wollte.
Mit Urteil vom 15.03.2023 – 16 O 2015/23 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg die Klage einer Frau abgewiesen, die von dem
eines Schnellrestaurants
- Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld
wollte, weil sich von ihr,
- in einem vom Beklagten betriebenen Schnellrestaurant
erworbener und in einem,
- auf zwei Seiten mit dem aufgedruckten Hinweis „VORSICHT HEISS“ sowie
- dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehenen
Becher mit Deckel in einer Pappschale übergebener
über ihre Oberschenkel ergossen und sie dadurch
- schmerzhafte Verbrennungen I. und II. Grades
erlitten hatte, als sie
- zum Herausnehmen des Teebechers aus der Pappschale
den Becher am Deckel anhob und dabei sich der Deckel,
- der ihrer Behauptung nach nicht richtig geschlossen gewesen sein soll,
vom Becher löste.
Die Klageabweisung begründete die Kammer damit, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass ein
- fehlerhaft sitzender Deckel
für ihre Verletzungen ursächlich war und auch weder darauf, dass
- der Tee zu heiß aufgebrüht bzw. ihr zu heiß übergeben,
noch darauf, dass es unterlassen worden sei,
- auf die Gefahren beim Anheben des Bechers am Deckel hinzuweisem,
ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gestützt werden könne.
Denn dass Tee mit
- sprudelnd kochendem Wasser
zubereitet und der so aufgebrühte Tee,
- ohne ihn zuvor auf eine bestimmte – niedrigere – Temperatur abkühlen zu lassen,
den Kunden ausgehändigt werde, sei, so die Kammer, üblich und einem durchschnittlichen Kunden,
ebenso bekannt, wie, dass die typischen Deckel von Einwegbechern
- nicht fest mit den Bechern verbunden sind,
- sondern der Deckel nur auf den Becher aufgedrückt und auf diesen geklemmt wird,
der Deckel also
- eher als Abdeckung
- denn als Bestandteil des Gefäßes
fungiert, so dass, nachdem ein
- Kaufvertrag über einen Becher frisch aufgebrühten Tee
auch weder
- als geschuldete Beschaffenheit
noch
beinhaltet, dass Tee nur mit
Temperatur übergeben werden darf, eine
nicht vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).
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