Was Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft wissen müssen

Was Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft wissen müssen

Mit Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 6/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)

entschieden, dass auch bei einer lediglich aus 

  • zwei Mitgliedern 

bestehenden

  • Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), 

für die kein

  • Verwalter

bestellt ist, jedenfalls auf 

  • Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche,

wie beispielsweise 

  • die Unterlassung einer (beabsichtigten) zweckwidrigen Nutzung,

nicht im Wege der actio pro socio von 

  • einem einzelnen Wohnungseigentümer

sondern 

  • gemäß § 9a Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

nur von der 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

geltend gemacht werden können, wobei eine solche

  • verwalterlose Zweiergemeinschaft 

bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf 

  • Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer 

beziehen, 

  • gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG

von dem 

  • jeweils anderen Wohnungseigentümer 

vertreten wird und einer 

  • Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung 

es insoweit nicht bedarf (so schon der Senat mit Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 180/21 –).