Mit Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 6/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
entschieden, dass auch bei einer lediglich aus
bestehenden
- Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE),
für die kein
bestellt ist, jedenfalls auf
- Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche,
wie beispielsweise
- die Unterlassung einer (beabsichtigten) zweckwidrigen Nutzung,
nicht im Wege der actio pro socio von
- einem einzelnen Wohnungseigentümer
sondern
- gemäß § 9a Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
nur von der
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
geltend gemacht werden können, wobei eine solche
- verwalterlose Zweiergemeinschaft
bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf
- Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer
beziehen,
- gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG
von dem
- jeweils anderen Wohnungseigentümer
vertreten wird und einer
- Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung
es insoweit nicht bedarf (so schon der Senat mit Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 180/21 –).
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